Haftungsfragen zum Urlaub mit Demenzkranken

Mittwoch, 21. April 2010 von DAlzG
(Quelle: pixelio.de

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Die Alzheimer Gesellschaft bietet die Möglichkeit an, gemeinsam einen betreuten Urlaub in einer behindertengerechten Unterkunft zu machen. Pflegende können zusammen mit den erkrankten Angehörigen dort einen Urlaub verbringen und zwischendurch die Betreuung der Erkrankten Pflegeschülern überlassen, die zu diesem Zweck mitreisen und von der Alzheimer Gesellschaft als Praktikanten beschäftigt werden. Die Praktikanten werden von einer mitgereisten Mitarbeiterin des Vereins angeleitet. Die Betreuung beinhaltet sowohl die stundenweise Beaufsichtigung der Erkrankten als auch unterschiedliche Hilfen bei der Grundpflege. Frau Müller, die mit ihrem erkrankten Ehemann angereist ist, freut sich darüber, dass der Ehemann jeweils nachmittags von Pflegeschülern betreut wird und sie für einige Stunden allein in der Stadt bummeln kann. Nach einem solchen Ausflug muss sie erfahren, dass ihr Mann sich auf die Suche nach ihr gemacht hat und den Pflegeschülern weg gelaufen ist. Eine mehrstündige Suche war bislang erfolglos. Frau Müller fragt, wie dies passieren konnte und wer dafür verantwortlich ist, falls ihrem orientierungslosen und gehbehinderten Ehemann etwas zustoßen sollte.

Falls Herr Müller während seiner Abwesenheit einen Unfall erleiden sollte, können sowohl der Vereinsvorstand der Alzheimer Gesellschaft X als auch die Praktikanten und die Mitarbeiterin zur Verantwortung gezogen werden. Die Praktikanten haften für einen Schaden, wenn sie aufgrund ihres Ausbildungsstandes hätten erkennen können, dass Herr Müller weglaufgefährdet und orientierungslos ist und deshalb einer erhöhten Aufmerksamkeit bedarf. Die Mitarbeiterin der Alzheimer Gesellschaft haftet für einen Schaden, wenn sie hätte sehen können, dass entweder die Praktikanten mit der Betreuung des Herrn Müller überfordert sind und sie die Betreuung selbst hätte übernehmen müssen, oder sie sich vom Stand der Ausbildung der Praktikanten kein genaues Bild gemacht hat, so dass sie gar nicht beurteilen könnte, ob die Praktikanten mit der Betreuung des Herrn Müller überfordert sind. Das gleiche gilt auch für den Vorstand der Alzheimer Gesellschaft. Der Vereinsvorstand haftet, wenn er die mitreisenden Mitarbeiter nicht sorgfältig ausgewählt hat, sich also kein Bild über deren Kenntnis- und Ausbildungsstand gemacht hat, der zur Betreuung von Demenzkranken erforderlich ist. Soweit bei den Mitarbeitern des Vereins entsprechende Qualifikationen nicht vorhanden sind, hätte der Vorstand davon absehen müssen, diese Mitarbeiter mitreisen zu lassen oder sie entsprechend vorher schulen müssen. Der Vorstand hätte sich ebenfalls ein Bild über den Kenntnis- und Ausbildungsstand der mitreisenden Praktikanten machen müssen. Soweit die Praktikanten derzeit noch nicht in der Lage sind, selbständig Demenzkranke zu versorgen und betreuen, hätte der Vorstand dafür sorgen müssen, dass die Praktikanten bei ihrer Arbeit verantwortlich begleitet werden, etwa durch die mitreisenden Mitarbeiter des Vereins. Soweit also der Vereinsvorstand nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zur Betreuung Demenzkranker einsetzt, hat er im Falle eines Schadens ebenfalls dafür zu haften. Auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter hat der Vorstand sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Mitarbeiter sorgfältig und verantwortungsbewusst arbeiten und regelmäßig weiter geschult werden, soweit dies erforderlich ist. Nur wenn der Vorstand nachweisen kann, dass sowohl die Auswahl als auch die Überwachung der Mitarbeiter sorgfältig durchgeführt worden war, kann der Vorstand für sich selbst die Haftung abwenden. Dann träfe eine Haftung für Verletzungen des Herrn Müller und ggf. weitere Schäden lediglich die mitgereisten Mitarbeiter und die Praktikanten.

Soweit die Vereine über eine Haftpflichtversicherung verfügen, sollte diese darüber informiert werden, dass betreuter Urlaub angeboten wird. Dies sollte in den Haftungsumfang mit aufgenommen werden.

Bärbel Schönhof
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Bochum
Lehrbeauftragte der Universität Dortmund

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